Schachclub Wolfsburg e. V.

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Satzung

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             Satzung


§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1  
Der Verein führt den Namen  Schachclub Wolfsburg e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nummer R 100084 eingetragen.

§1 Nr. 2  
Der Sitz des Vereins ist Wolfsburg.

§1 Nr. 3  
Das Geschäftsjahr für den Schachclub Wolfsburg e.V. ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 4  
Der Schachclub Wolfsburg e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände.


§2  Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§2 Nr. 1
1.1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
1.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Schachspiels.
Der Schachclub Wolfsburg e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die kulturellen Werte des Schachspiels der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu ihrem Besten zugänglich zu machen. 

§2 Nr. 2  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§2 Nr. 3 
Der Schachclub Wolfsburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Nr. 4  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.


§3  Vereinstätigkeit  

§3 Nr. 1  
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der regelmäßigen Durchführung von Spiel- und Übungsabenden, der Organisation und Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren.

§3 Nr. 2  
Der Schachclub Wolfsburg e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.


§4  Organe des Vereins, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise  

§4 Nr. 1  
Organe  des Vereins sind:
 - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand 
  - die Kassenprüfung

§4 Nr. 2  
Im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser werden alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin von dem 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen, sofern sie Fragen des Fortbestandes des Vereins, Satzungsänderungen, Beiträge oder Vorstandswahlen betreffen.

§4 Nr. 3  
Der Vorstand besteht aus dem:
 -  1. Vorsitzenden
 -  Schriftführer
 -  Schatzmeister
 -  Pressewart
 -  Spielleiter
 -  Materialwart
 -  Jugendwart
 -  Webmaster der Homepage
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Belange des Vereins nach außen vertritt.

§4 Nr. 4  
Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung  für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Nach Ablauf dieser Frist kann der Amtsinhaber erneut in den Vorstand gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung einzeln oder insgesamt abberufen werden.

§4 Nr. 5  
Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das neue Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jeweils vor der nächsten Ordentlichen Mitgliedersammlung die Kassenführung zu prüfen und über das Ergebnis einen Bericht zu erstellen.

§4 Nr. 6  
Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht ab, zu dem auch der von den Kassenprüfern erstellte Kassenbericht gehört.

§4 Nr. 7  
Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§4 Nr. 8  
Über Inhalte und Verlauf der Mitgliederversammlung wird  ein Protokoll erstellt, das spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung über Aushang im Clublokal und  auf der Homepage des Schachclubs veröffentlicht wird.
Innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls können Einwände bzgl. der Vollständigkeit, bzw. der Richtigkeit beim 1. Vorsitzenden erhoben werden.   Der 1. Vorsitzende prüft die Einwände zusammen mit dem Schriftführer und sorgt ggf. für eine sachgerechte Korrektur.

§4 Nr. 9 
Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den Verein – insbesondere in der Funktion des 1. Vorsitzenden – auszeichnen, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins gewählt werden.

§4 Nr. 10  
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es wesentliche Belange des Vereins  erfordern. Außerdem muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung  einberufen werden, wenn dies von mindestens dem zehnten Teil der
Mitglieder  schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Für die Einberufung und Durchführung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen einer Ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§4 Nr. 11  
Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder gefasst. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen gleichzeitig ausübt.


§5   Beschlüsse

Jede ordnungsgemäß einberufene Ordentliche oder Außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Änderungen der Satzung  und der Auflösung des Vereins, für die jeweils eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.
Jedes Mitglied hat 1 Stimme, die nicht übertragbar ist. Der Vorstand ist in eigener Sache nicht stimmberechtigt.


§6  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist für jedermann offen. Neue Mitglieder werden auf einen entsprechenden Antrag hin durch den Vorstand aufgenommen und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich beim 1. Vorsitzenden gekündigt werden.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder wenn das Mitglied einen Quartalsbeitrag mehr als zwei Monate trotz entsprechender Mahnungen im Rückstand ist.


§7  Beiträge

Zur Deckung der Kosten, die bei der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben entstehen, setzt der Vorstand einen Mitgliedsbeitrag fest.  Die Mitgliederversammlung kann Beitragsfestsetzungen des Vorstandes unter Berücksichtigung von § 4  und  § 5 ändern.   


§8  Auflösung des Vereins 

Der Verein kann auf Antrag mit Dreiviertelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.